Unfall im Ausland: richtiges Verhalten
Ein Unfall im Ausland ist oftmals mit viel Ärger verbunden. Zuallererst muss, wie hierzulande auch, die Unfallstelle mit dem Warndreieck gesichert und in vielen Ländern eine Warnweste übergezogen werden. Erste Hilfe ist überall Pflicht. Bei hohem Sachschaden oder wenn Personen verletzt wurden, muss die Polizei verständigt werden.
Nur in Bulgarien, Kroatien, Slowenien, Polen, Rumänien, der Slowakei, Tschechien (ab 100.000 Kronen Schaden) und Ungarn nehmen die Ordnungshüter auch Bagatellschäden auf, da hier für die spätere Schadenregulierung in jedem Fall ein polizeiliches Unfallprotokoll vorgelegt werden muss. Adresse, Kennzeichen und Haftpflichtversicherung des Unfallgegners sind zu notieren. Zudem sollte die Unfallstelle mit Fotos aus verschiedenen Blickwinkeln dokumentiert werden. Das Beste ist, einen europäischen Unfallbericht (mehrsprachig in den Geschäftsstellen der Automobilclubs erhältlich) zu erstellen.
Verletzte sollten sich von einem Arzt des Reiselandes ein Attest ausstellen lassen. Bei Schmerzensgeldforderungen kann es sonst zu Problemen mit der ausländischen Haftpflichtversicherung kommen. Bei einem Totalschaden sollte das Fahrzeug vor der Verschrottung durch einen Kfz-Sachverständigen begutachtet werden. Bei Mitgliedschaft in einem Automobilclub (TCS, ACS, ADAC, etc) unbedingt die Hotline anrufen und verständigen. Viele Organisationen bieten auch Schutzbriefe (ETI u.a.), oder Auslandsrechtschutz an. Unbedingt vor Abreise informieren.
Zurück im eigenen Land geht es um die Schadenregulierung. Für deutsche Geschädigte, die einen Autounfall im EU-Ausland, in Liechtenstein, Island, der Schweiz oder Norwegen hatten, gilt folgendes Prozedere: Geltendmachung des Schadens bei dem in Deutschland ansässigen Schadenregulierungs-Beauftragten der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Dieser muss den Schadensfall innerhalb von drei Monaten regulieren oder eventuelle Verzögerungen erklären. Grundsätzlich findet dabei immer das Verkehrs- und Schadenersatzrecht des Landes Anwendung, in dem der Unfall passiert ist. Personenschäden sollten über einen Anwalt im Unfallland abgewickelt werden.
Nach Autounfällen in Ländern, die nicht zur EU gehören, sind Ansprüche direkt bei der ausländischen Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers anzumelden. Auch hier empfiehlt es sich, einen Anwalt im Unfallland hinzuzuziehen.






























































