Handy am Steuer? Das kann sehr teuer werden
Dass die Versuchung gross ist, ohne Freisprechanalage zu telefonieren, zu "tippen", oder das "Navi" zu bedienen, leuchtet ein. In einer Gesellschaft, in der stetige Erreichbarkeit Pflicht ist und die Kommunikation beinahe 24 Stunden aktiv ist, erstaunt es nicht.
Trotzdem: es lenkt massiv vom Verkehr ab und stellt eine grosse Gefahr für alle Beteilgten dar. Deshalb sind die gesetzlichen Regelungen auch entsprechend scharf. In der Schweiz läuft seit einem Jahr die Kampagne "Handy am Steuer. Unter www.handyamsteuer.ch sind alle Informationen zum Thema abrufbar.
An dieser Stelle nochmals die rechtliche Ausgangslage:
Alles, was Recht ist
Die Rechtslage zur Benutzung von Mobiltelefonen während der Fahrt. Referat von lic.iur. Jan Ingold, Chef Verkehrspolizei, Stadtpolizei Zürich, anlässlich der Medienkonferenz vom 2. September 2008.
1. Handy am Steuer – was darf man (nicht)?
1.1. Was sagt das Gesetz?
Der Fahrzeuglenker hat seine Aufmerksamkeit dem Verkehr und der Bedienung des Fahrzeuges zu widmen. Mit dem Antritt der Fahrt beginnt auch die Pflicht der Person am Lenkrad alles zu tun, damit andere Verkehrteilnehmer nicht gefährdet oder gar verletzt werden können. Er muss aber auch alles unterlassen, was zu einer solchen Gefahr führen könnte. Das ist nicht nur selbstverständlich, sondern steht auch im Gesetz:
Artikel 31 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) besagt:
"Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann."
Gestützt auf diese Grundregel konkretisiert die Verkehrsregelverordnung (VRV) diese Pflicht in Art. 3 Absatz 1 VRV:
"Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird."
In einer früheren Fassung war nur von Radio und anderen Tonwiedergabegeräten die Rede. Seit dem 1. März 2006 ist die Formulierung auf den aktuellen Stand der möglichen Ablenkungselektronik erweitert. Zwar dürfen solche Geräte benutzt werden, deren Bedienung ist aber nur eingeschränkt zulässig. Der gleiche Art. 3 VRV schreibt in Absatz 3 nämlich zusätzlich vor:
"Die Führer von Motorfahrzeugen, Motorfahrrädern und Fahrrädern dürfen die Lenkvorrichtung [...] nicht loslassen.
1.2. Was sagen die Gerichte?
Immer wieder müssen die Gerichte sich mit dem Telefonieren am Steuer beschäftigen. In einem leitenden Entscheid des Bundesgerichtes setzte es sich eingehend mit dem Ablenken durch Telefonieren während der Fahrt auseinander (BGE120 IV 66): Zusammengefasst erlaubt darin das Bundesgericht neben der eigentlichen Bedienung des Fahrzeuges nur diejenigen Verrichtungen, welche nicht vom Autofahren ablenken. Ob der Fahrzeuglenker abgelenkt wird, hängt von den konkreten Umständen ab wie Dauer der Ablenkung, Verkehrssituation, Sichtrichtung, Fahrzeug, Einfluss auf Körperhaltung etc. Das Bundesgericht hielt in diesem Entscheid schliesslich fest: Wenn der Lenker das Mobiltelefon in der Hand hält oder mit dem Kopf und der Schulter fixiert, ist das dauernde Beherrschen des Fahrzeuges nicht gewährleistet. Mit anderen Worten: Wer telefoniert und dabei keine Freisprecheinrichtung benutzt, verstösst gegen die Strassenverkehrsvorschriften und macht sich strafbar.
Aus den entsprechenden Erwägungen des Bundesgerichtes kann auch abgeleitet werden, dass die koordinierte Tasteneingabe am Mobiltelefon zur Dateneingabe, zur Adresswahl oder zur Texteingabe ebenfalls verboten ist: Die Dauer der Ablenkung ist regelmässig zu lange, zudem ist mindestens eine Hand nicht frei. Sie müssen sich das konkret vorstellen: Ein Abwenden des Blicks von einer Sekunde entspricht einer "Blindflugstrecke" von rund 14 Meter Länge bei 50 km/h. Bei Tempo 120 sind es sogar 33 Meter.
Aber nicht nur die Vornahme mechanischer Bedienungsvorgänge kann ablenken. Wie bereits erwähnt kann ein gedankliches Ablenken, z.B. durch ein intellektuell oder emotional forderndes Gespräch, die kognitiven Fähigkeiten des Lenkers derart binden, dass sich die Bedienung des Motorfahrzeuges nur noch auf trainierte Verhaltensroutinen beschränkt. Die Fahrt wird dann nicht mehr bewusst durchgeführt und mögliche Gefahren werden nicht oder verzögert wahrgenommen. Ein deutliches Zeichen dafür ist z.B. der Umstand, dass die Person am Steuer rückblickend nicht mehr so recht weiss, wie sie ans Ziel gelangt ist.
1.3. Wie misst man die Ablenkung?
Soweit das Gesetz oder die etablierte Gerichtspraxis ein konkretes Verhalten mit dem Handy als grundsätzlich ablenkend definiert, ist schon dieses Verhalten verboten. Das heisst, es ist im Einzelfall kein konkreter Nachweis des Ablenkens mehr nötig. Dies gilt z.B. für das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung.
In allen anderen Fällen würden die Strafverfolgungsbehörden gerne das Ausmass der Ablenkung des Lenkers an der Quelle wissen, d.h. im Gehirn. Dies wäre aber höchstens unter klinischen Laborbedingungen messbar. Der Polizei ist es aber nicht möglich rückwirkend und auf die konkrete Verkehrssituation bezogen das Gehirn direkt mit der Taschenlampe auszuleuchten; sie müssen sich auf andere Faktoren stützen, welche von einer Ablenkung zeugen:
Die Polizei, die Untersuchungsbehörde und die Gerichte schliessen aufgrund der gesamten Umstände auf das Ausmass der Ablenkung; darunter fallen z.B. die festgestellte Fahrweise, Unfallumstände oder sichergestellte Spuren. Es kann aber recht aufwändig sein, diesen Nachweis zu erbringen.
1.4. Wie darf nun das Handy während der Fahrt benutzt werden?
Im Gegensatz zum Ausland ist also in der Schweiz das Telefonieren während der Fahrt nicht generell verboten – aber auch nicht explizit erlaubt. Das Legalitätsprinzip, ein wichtiger Pfeiler im Rechtssystem, besagt aber gleichzeitig: Erlaubt ist, was nicht gesetzlich verboten ist. Die gesetzliche Regelung und die sich daraus entwickelte Gerichtspraxis können daher wie folgt zusammengefasst werden:
Verboten ist
* das Führen eines Telefongesprächs ohne Freisprecheinrichtung (am Gerät, via Kabel- oder Bluetoothverbindung)
* eine kombinierte Tasteneingabe am Mobiltelefon, namentlich die Eingabe von Nummern oder Botschaften
* das Führen von ablenkenden Gesprächen
Nicht generell verboten ist
* die einhändige kurze Tasteneingabe am gut erreichbaren und fixierten Handy (Abnehmen, Aufhängen)
* das Führen von nicht ablenkenden Gesprächen mit einer Freisprecheinrichtung
2. Welche Sanktionen drohen dem Handybenutzer?
Die Ablenkung führt dazu, dass der Lenker seiner Pflicht zur ständigen (und vollständigen) Beherrschung des Fahrzeuges nicht mehr nachkommen kann; er verstösst somit gegen Art. 3 Abs. 1 VRV und damit auch den übergeordneten Art. 3 Abs. 1 SVG. Solche Verstösse werden als Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 SVG qualifiziert. Dieser besagt:
1. Wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird mit Busse bestraft.
2. Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3. ...
Der Art. 90 SVG unterscheidet also zwei Fälle: Ziffer 1 umschreibt eine weniger gravierende Fehlleistung und Ziffer 2 ein schwerwiegendes Fehlverhalten; die beiden Varianten sehen daher auch unterschiedliche Strafen vor. Ob die Benutzung eines Handys während der Fahrt unter Ziffer 1 oder 2 fällt, hängt immer von den konkreten Umständen ab.
2.1. Der schwere Fall: die grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Der schwere Fall, die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG, liegt im Wesentlichen dann vor, wenn der Lenker ein Mobiltelefon benutzte und seine daraus resultierende Fahrweise für andere gefährlich wurde oder leicht hätte gefährlich werden können. Das ist namentlich dann der Fall, wenn andere Verkehrsteilnehmer verletzt oder ernstlich konkret gefährdet wurden. Aber auch, wenn eine solche ernstliche Gefahr jederzeit leicht hätte eintreten können.
Ein Beispiel: Wer ein Telefongespräch führt, welches ihn derart ablenkt, dass er ein Kind übersieht, welches gerade den Fussgängerstreifen betritt und sich nur knapp durch einen Sprung einer Kollision entziehen kann, begeht eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln. Ob der Lenker eine Freisprecheinrichtung benutzte oder nicht, ist dabei nicht von Bedeutung, da er trotzdem erheblich abgelenkt war.
Ein solcher Fall von grober Verletzung der Verkehrsregeln wird von der Polizei an die Staatsanwaltschaft rapportiert. Kommt es zu einer Verurteilung, so hat der Angeschuldigte in der Regel mit einer happigen Geldstrafe (max. 360 Tagessätze à max. CHF 3'000.--), den Verfahrenskosten und einem Eintrag ins Strafregister zu rechnen. Anstelle der Geldstrafe ist aber auch die Ausfällung eine Freiheitsstrafe (max. 3 Jahre) möglich. Gleichzeitig wird das Strassenverkehrsamt den Führerausweis für mindestens drei Monate entziehen (Art. 16c SVG).
2.2. Der leichte Fall: die einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Übertretung)
Alle anderen Fälle sind als (einfache) Verletzung der Verkehrsregeln zu qualifizieren. Der wohl häufigste Fall ist das Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung bei ansonsten korrekter Fahrweise. Dieses Verhalten fällt grundsätzlich unter Art. 90 Ziff. 1 SVG. Weil dieser Fall explizit in der Ordnungsbussenliste erfasst ist, kann er im vereinfachten Verfahren mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.-- (Ordnungsbussenziffer 311.00) erledigt werden. Verfahrenskosten fallen dabei keine an.
Alle anderen nicht in der Ordnungsbussenliste erfassten Fälle müssen im ordentlichen Verfahren von der Übertretungsbehörde einzeln behandelt und beurteilt werden.
Beispiel: Es telefoniert jemand während der Fahrt mit einer Freisprecheinrichtung. Durch das Gespräch wird er derart abgelenkt, dass er einen Auffahrunfall mit geringfügigem Sachschaden verursacht, dabei aber niemanden ernstlich gefährdet oder hätte ernstlich gefährden können. Dann rapportiert die Polizei an die zuständige Übertretungsbehörde (Stadtrichter, Polizeirichter, Statthalter). Kommt diese zu einem Schuldspruch, dann wird eine individuelle Busse von max. CHF 10'000.-- ausgefällt, dann kommen noch die Verfahrenskosten hinzu. Je nach Situation und Verschulden kann das Strassenverkehrsamt sogar hier eine Verwarnung aussprechen oder den Führerausweis für mindestens einen Monat entziehen (Art. 16a und 16b SVG).
3. Sonderfälle
3.1 Handy an der Lenkstange
Juristisch gesehen spielt es grundsätzlich keine Rolle, welches Fahrzeug man lenkt, während man das Handy ohne Freisprecheinrichtung benutzt. Beim Velo ist tendenziell die Strafhöhe etwas tiefer; dies gilt auch für die Ordnungsbusse: Für das Loslassen der Lenkstange während der Fahrt im Sinne von Art. 3 Abs. 3 VRV sind CHF 20.—fällig.
3.2 Fussgänger und Telefonieren
Für telefonierende Fussgänger gibt es keine Regeln, welche sich spezifisch auf das Telefonieren beim Spazieren beziehen. Telefonieren und Spazieren ist also nicht verboten, aber: Fussgänger haben aber auch Sorgfaltspflichten, namentlich beim Überqueren der Strasse. Sie müssen die Strasse generell vorsichtig überqueren. Sie haben auf dem Fussgängerstreifen zwar Vortritt, dürfen diesen aber nicht überraschen betreten (Art 49 Abs. 2 SVG). Namentlich müssen auch sie sich so verhalten, dass sie niemanden gefährden, und sie unterstehen einer besonderen Vorsichtspflicht, wenn Anzeichen dafür bestehen das andere Verkehrsteilnehmer sich nicht richtig Verhalten (Art. 26 SVG). Das Missachten dieser Regeln kann auch die Folge eines ablenkenden Telefonats sein: Klassisches Beispiel ist das Übersehen eines vortrittsberechtigten Trams: Neben einem möglichen Unfall kann dies zudem zu einem Strafverfahren führen, gegebenenfalls sogar auch hier bis zum Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln.
4. Fazit
Das Telefonat oder das SMS während der Fahrt lohnt sich also nie. Die Konsequenzen sind immer nachteilig, wobei die Folgen eines Strafverfahrens noch die geringfügigsten sind. Wenn man wegen des Handys noch einen Unfall mit Verletzten oder gar Toten verursacht, so sind die Folgen weit gravierender; ganz abgesehen von der Schuld, die man sich auflädt. Diese nimmt einem niemand ab.






























































