strasseschweiz will exakte Raser-Typifizierung
Heute wurde die Volksinitiative "Schutz vor Rasern" lanciert. Initiantin ist die Strassenopfervereinigung "Road Cross". Die wesentlichen Forderungen:
Wer Höchstgeschwindigkeiten krass missachtet, waghalsig überholt oder an illegalen Autorennen teilnimmt, wird künftig als «Raserin oder Raser» mit Freiheitsentzug zwischen einem und vier Jahren bestraft.
Verursacht ein Raser einen Unfall mit Toten oder Schwerverletzten, fällt die Bestrafung härter aus.
- Wird ein Raser erwischt, ziehen die Behörden sein Fahrzeug ein.
- Ebenso verlieren die Täter ihren Führerausweis – bei einem Erstvergehen für mindestens zwei Jahre, im Wiederholungsfall für immer.
- Eine Ausweisrückgabe ist bei Rasern gekoppelt an eine «positive verkehrspsychologische Beurteilung». Weitere Auflagen wie die Installation einer Blackbox sind möglich.
- Für die Raserdefinition gelten folgende Marken: bei Tempo 30 eine Geschwindigkeitsüberschreitung um mindestens 40 km/h, im übrigen Innerortsbereich um mindestens 50 km/h, ausserorts um 60 km/h und auf der Autobahn um 80 km/h.
Zwar sind die Zahlen bei den Verkehrsopfern in den vergangenen Jahren stets rückläufig gewesen (vergleiche Carlex.ch Newsmeldung), aber eine Zunahme ist insbesondere bei den Meldungen zu Raser-Exzessen bei jungen Männern festzustellen. Und hier soll der "Hebel" angesetzt werden. Machotum, welches seinen Ausdruck lediglich im Überschreiten der Geschwindigkeit finden kann, soll von Schweizer Strassen verschwinden.
Darüber, dass jedes Strassenopfer eines zuviel ist, braucht kaum gestritten zu werden. Trotzdem sind sich Befürworter und Gegner insbesondere darüber nicht einig, wer, was und wie Raser definiert. So auch "strasseschweiz":
Begriff „Raser“ bestimmen
strasseschweiz – Verband des Strassenverkehrs FRS lehnt es ab, dass auf Verfassungsstufe ein detaillierter Massnahmenkatalog zur Bekämpfung von Rasern bzw. Geschwindigkeitsexzessen verankert wird. Handlungsbedarf besteht auf Gesetzesstufe. Dabei bietet nur ein äusserst ziel- und wirkungsorientiertes Vorgehen Gewähr, dass die grosse Mehrheit der sich korrekt verhaltenden Verkehrsteilnehmenden nicht zusätzlich und unverhältnismässig „kriminalisiert“ wird.
Wie einem Grundlagenpapier von strasseschweiz (www.strasse.ch) zu entnehmen ist, wurde der Strassenverkehr in den letzten Jahrzehnten insgesamt nicht unsicherer, sondern trotz grösserer Verkehrsdichte bzw. gestiegener Motorisierung sowie trotz Bevölkerungswachstum und höherer Verkehrsleistung deutlich sicherer. Insbesondere sind jene Unfälle, denen ein mutmasslicher Geschwindigkeitseinfluss zugeordnet werden kann, sowohl bezogen auf den Motorfahrzeugbestand als auch in absoluten Zahlen signifikant zurückgegangen.
Anhand der aktuell zur Verfügung stehenden Zahlen und Daten des Bundesamts für Statistik (BFS) sowie der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) kann keine Akzentuierung der Raserproblematik beobachtet werden. Ganz im Gegenteil: So liegt beispielsweise die im Sinken begriffene Verurteilungsquote aufgrund grober Verkehrsregelverletzung gemessen an den rund fünf Millionen Führerausweisbesitzenden in der Schweiz im Promillebereich.
Deshalb sind eine Intensivierung der polizeirechtlichen Überwachung sowie Durchdringung des Strassenverkehrs, welche die grosse Mehrheit der sich korrekt verhaltenden Motorfahrzeuglenkenden treffen und diese wegen einer verschwindend kleinen Minderheit Uneinsichtiger (wie z.B. Raser) zusätzlich und unverhältnismässig in die Pflicht nehmen wollen, nicht angezeigt.
Im Grunde genommen ist gemäss Experten (z.B. Bundesrichter Hans Wiprächtiger) die bestehende Gesetzgebung im Kampf gegen Raser bzw. Geschwindigkeitsexzesse ausreichend. Und ein Volksbegehren, das eine entsprechende Verschärfung oder Ergänzung der gesetzlichen Handlungs- möglichkeiten in der Bundesverfassung verankern will, hält strasseschweiz für nicht stufengerecht und daher für verfehlt. Aufgrund verschiedener Vorkommnisse in jüngerer Vergangenheit scheint es trotzdem nachvollziehbar, dass die Politik gegen notorische Raser bzw. massive Geschwindigkeitsexzesse vorgehen und zu deren Eindämmung etwas unternehmen will. Entsprechende zusätzliche Massnahmen müssen allerdings konsequent zielorientiert sowie in ihrer Wirkung sehr effektiv und effizient sein.
Bei einer Verschärfung der gesetzlichen Grundlagen zur Verfolgung schwerer Geschwindigkeitsexzesse ist es vordringlich, zuerst eine breit abgestützte sowie akzeptierte rechtliche Definition des Begriffs „Raser“ vorzunehmen. Damit soll sichergestellt werden, dass die von strasseschweiz befürchtete „Kriminalisierung“ der Mehrheit der motorisierten Verkehrsteilnehmenden verhindert wird. Der Vorschlag zur Bestimmung des Begriffs „Raser“, wie sie in der Volksinitiative „Schutz vor Rasern“ zum Ausdruck kommt, scheint grossmehrheitlich auf Zustimmung zu stossen und verdient unseres Erachtens eine vertiefte Prüfung.






























































